Wichtige Hinweise zum Schulbetrieb ab 12.04.2021

Sehr geehrte Eltern und Betreuer,

unsere Schule bleibt ab 12.04.21 weiterhin geöffnet. Auf der Seite des MBJS ist der folgende Kommentar zu lesen:

„Die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ bleiben geöffnet. Die Sorgeberechtigten entscheiden in Abstimmung mit der Schulleitung über den Schulbesuch. Die schulischen Hygienekonzepte sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Appell an die Sorgeberechtigten: Bitte betreuen Sie Ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause.

Bitte denken Sie daran, uns zu informieren, wenn Ihr Kind nicht am Präsenzunterricht teilnimmt.

Zur Teststrategie:
Video: Anwendung des Antigen-Schnelltest:
https://www.youtube.com/watch?v=BKE8qWQWOfc

Die Schule sind mit Selbsttests beliefert worden. Diese Tests werden durch die Schüler/innen zweimal in der Woche zum Selbsttesten genutzt werden. Geben Sie bitte das am 12.04.21 ausgegebene Formular (Anlage 4) wieder mit in die Schule, damit wir die Tests ausgeben können.

Ab dem 19. April 2021 gilt eine Testpflicht für alle, die die Schulen betreten. Das gilt für die Schülerinnen und Schüler, alle, die in der Schule beschäftigt sind und auch für Besucher.
(Rechtlicher Rahmen§ 17a der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungregeltbetreffend Verbot des Zutritts zu Schulen).

Folgende Abschnitte des MBJS Testkonzept Schule vom 09.04.2021 stellen wir als Zitate zur Kenntnis:

Seite 5:

„Die Verpflichtung erfüllt werden kann durch
a. eine Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer anderen Stelle durchgeführt wurde;
b. eine Erklärung über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis;
c. die Durchführung eines Selbsttests im Einzelfall unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes, wobei diese Möglichkeit nur für Schüler/innen und für die in der Schule Tätigen besteht, soweit aus Mitteln des Landes beschaffte Selbsttests eingesetzt werden.
(In der Regel bei uns nicht möglich, Behrendt, 13.04.21)

Sofern Erziehungsberechtigte im Einzelfall die Schule betreten wollen bzw. müssen, erfüllen sie die Anforderungen des § 17a der Eindämmungsverordnung durch die Vorlage einer tagesaktuellen Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder eines anderen Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis.“

Seite 7:

„Auch bei einem negativen Ergebnis eines Selbsttests gilt daher das in den Ergänzungen zum Hygieneplan betreffend Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID 19 Ausgeführte: Schüler/innen mit für COVID-19 typischen Krankheitssymptomen oder bei Auftreten von COVID-19 verdächtigen Erkrankungsfällen im direkten familiären Umfeld werden nicht in die Schule gebracht bzw. geschickt.“

weiter heißt es auf im MBJS Testkonzept Schule 09.04.2021 auf Seite 10:

„2. Wenn Schüler/innen oder Erziehungsberechtigte weder die Testung zu Hause vornehmen oder der Testdurchführung in der Schule zustimmen, noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Infektion oder ein anderweitiges tagesaktuelles (nicht länger als 24 Stunden zurückliegendes) negatives Testergebnis vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich.
a. Die Schüler/innen verbringen die Lernzeit zu Hause, nehmen am Distanzunterricht für die Lerngruppe teil und werden ansonsten mit Lernaufgaben versorgt.
b. Der versäumte Präsenzunterricht wird dokumentiert, aber nicht auf dem Zeugnis vermerkt.
c. Die aus eigenem Antrieb resultierende Nicht-Teilnahme am Präsenzunterricht kann nicht als Begründung für einen Antrag auf Wiederholung (§ 59 Abs. 5 BbgSchulG) herangezogen werden.“

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns oder die Lehrkräfte Ihres Kindes!

Mit freundlichen Grüßen
Christina Behrendt
Schulleiterin

Hier finden Sie außerdem noch den Elternbrief der Ministerin Ernst zum MBJS Testkonzept Schule:

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